Indes kann die Erklärung des mutmasslichen Opfers, wonach sie auf Ratschlag einer Kollegin (der Tochter des Beschwerdeführers) hin den Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht habe, damit dieser ihr allenfalls einen Rat im Umgang mit ihrem Ex-Freund geben könnte, ebenfalls nicht als abwegig bezeichnet werden. Im derzeitigen Verfahrensstadium dürfen an den Nachweis des dringenden Tatverdachts keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht auf die seiner Ansicht nach glaubhafteren Aussagen des mutmasslichen Opfers abgestellt hat.