Am Tatabend will er keinen Geschlechtsverkehr mit dem mutmasslichen Opfer gehabt haben; entsprechende Avancen seien von diesem ausgegangen und dieses habe die Nähe zu ihm gesucht (a.a.O., Z. 109, Z. 196). Er machte in diesem Zusammenhang geltend, sich gegen die gewünschte Nähe gewehrt zu haben (a.a.O., Z. 110). Ungeachtet dessen lag er am fraglichen Abend unstrittig mit D.________ zusammen auf seinem Bett und hat sie umarmt (a.a.O., Z. 192 ff.).