Im Gegensatz dazu wirken die Aussagen des Beschwerdeführers zumindest teilweise in sich widersprüchlich und – mindestens derzeit – wenig glaubhaft. So gab er anlässlich der Hafteröffnung zunächst zu Protokoll, das mutmassliche Opfer sei seine Freundin, mit welcher er eine intime Beziehung pflege. Im weiteren Verlauf der Einvernahme führte er jedoch aus, den Kontakt zum mutmasslichen Opfer blockiert zu haben; er hätte eine andere Frau, welche er in der F.________ (Land) kennengelernt habe (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 332 f.). Am Tatabend will er keinen Geschlechtsverkehr mit dem mutmasslichen Opfer gehabt haben;