Vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten gelangt die Beschwerdekammer derzeit zum Ergebnis, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers glaubhafter als jene des Beschwerdeführers erscheinen. Anlässlich ihrer ersten Befragung vom 14. Oktober 2020 hat D.________ – auch auf erneutes Fragen der sie einvernehmenden Polizeibeamtin hin – den Ablauf jenes Tages und das Kerngeschehen widerspruchsfrei und stringent geschildert. Im Gegensatz dazu wirken die Aussagen des Beschwerdeführers zumindest teilweise in sich widersprüchlich und – mindestens derzeit – wenig glaubhaft.