Eine einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird indes Sache des urteilenden Gerichts sein. Im Rahmen von Haftverfahren genügt, wenn sich aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten einzustufen sind (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.3.3). Vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten gelangt die Beschwerdekammer derzeit zum Ergebnis, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers glaubhafter als jene des Beschwerdeführers erscheinen.