Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf basiert auf den Aussagen des mutmasslichen Opfers. Konstellationen wie diese, in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen (sog. «Aussage-gegen- Aussage-Konstellationen»), müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu einem Freispruch führen. Eine einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird indes Sache des urteilenden Gerichts sein.