Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten 5 mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). 4.5 Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf basiert auf den Aussagen des mutmasslichen Opfers.