4.3.3 Die Staatsanwaltschaft verweist auf ihre bisherigen Ausführungen im vorinstanzlichen Haftverfahren sowie den angefochtenen Entscheid und ergänzt, dass selbst eine vorbestehende intime Beziehung eine Vergewaltigung nicht ausschliesse. Dass der Beschwerdeführer nach der ihm vorgeworfenen Tat trotz telefonischer Aufforderung nicht bei der Polizei erschienen sei, sondern die Schweiz mit einem «Last-Minute-Flug» verlassen habe, untermauere zudem den dringenden Tatverdacht der ihm vorgeworfenen Verfehlung. 4.4 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen.