4.3.2 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat bestünden. Die Aussagen des mutmasslichen Opfers seien nicht glaubhafter als die seinigen und es mute seltsam an, dass eine junge Frau sich mit Liebeskummer an einen Mann wende, den sie noch nie zuvor getroffen habe, selbst wenn es sich dabei um den Vater einer Freundin gehandelt habe. Vorliegend könnten den Haftakten keine Gründe entnommen werden, welche diese Entscheidung plausibel erscheinen liessen.