4.3 4.3.1 Das Zwangsmassnahmengericht schätzte die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhaft ein und bejahte gestützt auf diese und vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Untersuchungsstands das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (angefochtener Entscheid S. 5): Der Beschuldigte und das Opfer sagen übereinstimmend aus, dass sie am 13.10.2020 in der Wohnung des Beschuldigten zusammen auf dem Bett gelegen hätten. Das Opfer beschreibt sodann ausführlich den folgenden Ablauf der behaupteten Vergewaltigung.