O., Z. 62 ff., Z. 161). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Hafteröffnungseinvernahme vom 7. Januar 2022 geltend, die Privatklägerin bereits vor dem 13. Oktober 2020 gekannt zu haben, mit ihr seit April 2020 eine intime Beziehung zu pflegen und sie hin und wieder an Wochenenden gesehen zu haben (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 101, Z. 104 und Z. 123). Von April 2020 bis am 5. Juni 2020 habe er mehrmals mit ihr geschlafen. Am 13. Oktober 2020 hätten sie jedoch keinen Geschlechtsverkehr gehabt (a.a.O., Z. 163 und Z. 204 f.).