Wie weit jenes Verfahren fortgeschritten ist, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer. 4.2 Bezüglich des mutmasslichen Tatablaufs kann den Akten was folgt entnommen werden: D.________ gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2020 zu Protokoll, dass sie sich am Vortag zum ersten Mal mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gesetzt habe. Dies deshalb, weil ihr langjähriger Freund sie Anfang Oktober 2020 verlassen und eine Kollegin ihr den Rat gegeben habe, ihr Vater (der Beschwerdeführer) könne ihr eventuell helfen.