4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Dem heute 52-jährigen Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 13. Oktober 2020 um ca. 22 Uhr die damals 19-jährige D.________ (nachfolgend auch: [mutmassliches] Opfer) in seiner Wohnung vergewaltigt zu haben. Nach erfolgter polizeilicher Einvernahme von D.________ am 14. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2020 zur Verhaftung ausgeschrieben.