Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Eingang bei der Beschwerdekammer: 2. Februar 2022. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.