Subeventualiter sei die Untersuchungshaft für eine Dauer von maximal zwei Monaten anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. Januar 2022 – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Eingang bei der Beschwerdekammer: 2. Februar 2022.