3.4 Die Rüge, wonach der Beschwerdeführer eine Antwort auf seine Beweisbegehren nicht erhalten habe, betrifft offenbar eine Verfahrenshandlung der vormals zuständigen Gerichtspräsidentin, womit sie im vorliegenden Ausstandsverfahren von Vornherein nicht zu hören ist. Gleich verhält es sich mit den Rügen im Zusammenhang mit der delegierten Einvernahme vom 7. Dezember 2020. 3.5 Insgesamt sind unter objektiver Betrachtungsweise keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen sollte. Das Ausstandsgesuch