Weiter erhellt nicht, inwiefern die vom Gesuchsgegner anlässlich der abgebrochenen Hauptverhandlung an die Privatklägerin gerichtete Frage, unter welchen Umständen für sie ein Rückzug (der Privatklage) in Frage käme, eine Vorverurteilung implizieren, eine versuchte Nötigung darstellen oder dem Gesuchsteller zum Nachteil gereichen könnte. Im Übrigen wären die genannten Vorbringen im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung (E. 2.2) ohnehin verspätet erfolgt. 3.4