Ebenso wenig wurde rechtsgenüglich aufgezeigt und es geht auch nicht aus dem Akten hervor, dass der Gesuchsgegner nicht angemessen auf die Gerichtsverhandlung vorbereitet gewesen wäre. Weiter erhellt nicht, inwiefern die vom Gesuchsgegner anlässlich der abgebrochenen Hauptverhandlung an die Privatklägerin gerichtete Frage, unter welchen Umständen für sie ein Rückzug (der Privatklage) in Frage käme, eine Vorverurteilung implizieren, eine versuchte Nötigung darstellen oder dem Gesuchsteller zum Nachteil gereichen könnte.