Zudem ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner gemäss Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. März 2022 nur jene Begleitpersonen des Gesuchstellers aus dem Gerichtssaal gewiesen hat, die im späteren Verfahren noch als Zeugen in Betracht kommen könnten. Inwiefern diese Beurteilung unzutreffend ist, zeigt der Gesuchsteller nicht ansatzweise auf. Ebenso wenig wurde rechtsgenüglich aufgezeigt und es geht auch nicht aus dem Akten hervor, dass der Gesuchsgegner nicht angemessen auf die Gerichtsverhandlung vorbereitet gewesen wäre.