56 (Bst. f) StPO darstellen. Soweit der Gesuchsteller moniert, der Gesuchsgegner habe genervt auf seine vier Begleitpersonen reagiert, ist vorab daran zu erinnern, dass eine Befangenheit aufgrund eines Fehlverhaltens lediglich bei grob ungebührlichem Verhalten angenommen werden kann (E. 3.1), was vorliegend nicht zutrifft. Zudem ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner gemäss Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. März 2022 nur jene Begleitpersonen des Gesuchstellers aus dem Gerichtssaal gewiesen hat, die im späteren Verfahren noch als Zeugen in Betracht kommen könnten.