Über die gestellten und bis dato noch nicht behandelten Beweisanträge wird anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2022 zu entscheiden sein. Vorliegend sind somit keine Verfahrensfehler ersichtlich, die im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung auf eine Befangenheit des Gesuchsgegners hindeuten und einen Ausstandsgrund darstellen würden. 3.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beanstandungen des Gesuchstellers hinsichtlich des Ablaufs der abgebrochenen Hauptverhandlung vom 7. März 2022 keine Ausstandsgründe gemäss Art. 56 (Bst. f) StPO darstellen.