Wie gezeigt (E. 3.1), lassen Verfahrensfehler grundsätzlich keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Gemeinsam mit dem Gesuchsgegner ist zudem daran zu erinnern, dass dieser die vom Gesuchsteller mit Schreiben vom 25. März 2022 eingereichten Unterlagen mit Vorladungsverfügung vom 12. September 2022 zu den Akten genommen hat. Gleiches gilt mit Blick auf die dem Gericht anlässlich der abgebrochenen Hauptverhandlung vom 7. März 2022 übergebenen Unterlagen. Über die gestellten und bis dato noch nicht behandelten Beweisanträge wird anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2022 zu entscheiden sein.