3.2 Wie erwähnt (E. 2.3), rügt der Gesuchsteller u.a., dass die Fortsetzungsverhandlung vom 12. Oktober 2022 ein halbes Jahr nach der abgebrochenen Hauptverhandlung vom 7. März 2022 angesetzt werden sollte bzw. zwischenzeitlich angesetzt wurde, ohne ein Wort zu den neu eingereichten Ermittlungsergebnissen sowie zu den beanstandeten pendenten Beweisanträgen zu verlieren. Mit anderen Worten sollen dem Gesuchsgegner Verfahrensfehler unterlaufen sein. Wie gezeigt (E. 3.1), lassen Verfahrensfehler grundsätzlich keine Schlüsse auf Befangenheit zu.