je mit Hinweisen). 2.3 Der Gesuchsteller bringt mit Ausstandsgesuch vom 10. September 2022 u.a. vor, dass der Umstand, dass ein halbes Jahr nach der abgebrochenen Gerichtsverhandlung, ohne ein Wort zu den neu eingereichten Ermittlungsergebnissen sowie zu den beanstandeten pendenten Beweisanträgen zu verlieren, ein neuer Gerichtstermin festgelegt werden sollte (bzw. zwischenzeitlich festgelegt wurde), der Auslöser für sein Ausstandsgesuch sei. Ob das Ausstandsgesuch damit rechtzeitig gestellt wurde, kann offengelassen werden, da es – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.