7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, vom Kanton Bern getragen (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Entsprechend der Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 4. Oktober 2022, welche zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, wird die Entschädigung auf CHF 1'053.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.