In Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft unbestrittenermassen keinerlei Nachforschungen betrieben hat, kam die Vorinstanz vorliegend zu Recht zum Schluss, dass die Zustellfiktion vorliegend nicht greifen konnte. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte erst in Zusammenhang mit seiner Inhaftierung am 23. Juli 2022 Kenntnis vom Strafbefehl erhalten hat, womit dieser erst ab diesem Datum als eröffnet gilt. Die Einsprache vom 27. Juli 202 erfolgte somit rechtzeitig und ist gültig. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.