Die Staatsanwaltschaft hätte daher geeignete und zumutbare Nachforschungen anstellen und versuchen müssen, die Wohnadresse des Beschuldigten in Frankreich zu ermitteln. Erst wenn die entsprechenden Abklärungen und ein allfälliger Zustellversuch am Domizil des Beschuldigten in Frankreich zu keinem Ergebnis geführt hätten, hätte die Zustellfiktion gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO zum Tragen kommen können. In Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft unbestrittenermassen keinerlei Nachforschungen betrieben hat, kam die Vorinstanz vorliegend zu Recht zum Schluss, dass die Zustellfiktion vorliegend nicht greifen konnte.