Nach dem Gesagten gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Wahl des Schweizer Zustellungsdomizils vorliegend nicht rechtswirksam erfolgt ist. 5.4 Mangels rechtsgültiger Bezeichnung eines Schweizer Zustellungsdomizils liegt vorliegend ein Anwendungsfall von Art. 88 Abs. 1 Bst. c StPO vor. Die Staatsanwaltschaft hätte daher geeignete und zumutbare Nachforschungen anstellen und versuchen müssen, die Wohnadresse des Beschuldigten in Frankreich zu ermitteln.