Entsprechend musste die Staatsanwaltschaft damit rechnen, dass er sein Einspracherecht würde ausüben wollen. Bei dieser konkreten Sachlage durfte die Staatsanwaltschaft mithin nicht annehmen, dass der Beschuldigte der Bezeichnung des Zustellungsdomizils im Wissen um den faktischen Verzicht auf eine wirksame Einsprache gegen den Strafbefehl zustimmte (vgl. dazu auch BGE 147 IV 518 E. 3.4). 5.3.4 Nach dem Gesagten gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Wahl des Schweizer Zustellungsdomizils vorliegend nicht rechtswirksam erfolgt ist.