9 Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars «Domicile de notification» bewusst gewesen sind. Im Übrigen konnte vom Beschuldigten nicht erwartet werden, dass er von sich aus zusätzliche Anstrengungen unternehmen würde, um eine ausreichende Rechtsbelehrung zu erhalten. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt anlässlich der Befragung durch den Grenzwächter nicht anerkannte. Entsprechend musste die Staatsanwaltschaft damit rechnen, dass er sein Einspracherecht würde ausüben wollen.