88 Abs. 4 StPO verwiesen. Unerwähnt und einer juristisch nicht versierten beschuldigten Person gänzlich verschlossen bleibt, dass die Strafbehörde auch in Fällen, in denen kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet wurde, geeignete Schritte zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Adressaten bzw. der Adressatin in die Wege leiten muss, bevor sie sich auf die Zustellfiktion auf Art. 88 Abs. 4 StPO berufen kann. Dem Formular sind denn auch keinerlei Angaben für den Fall, dass – wie vorliegend – staatsvertraglich eine direkte Zustellung auf dem Postweg vorgesehen ist, zu entnehmen.