Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob es dem Beschuldigten bei wöchentlichem Nachfragen möglich gewesen wäre, innert Frist und ohne Beizug von Drittpersonen eine rechtsgültige Einsprache zu verfassen. Weiter ist gemeinsam mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Formular «Domicile de notification» nicht ausreichend Auskunft über die Möglichkeit, kein Zustelldomizil zu bezeichnen, gibt. Diesbezüglich wird lediglich auf Art. 88 Abs. 4 StPO verwiesen.