Auch wurde der Beschuldigte nicht darüber aufgeklärt, wie es sich mit den Modalitäten betreffend Fristenwahrung aus dem Ausland (Art. 91 Abs. 2 StPO) verhält bzw. auf welchem Weg er die sehr kurze Einsprachefrist gegen Strafbefehle bei der Wahl eines Zustellungsdomizils bei der Staatsanwaltschaft wirksam wahren könnte (vgl. dazu auch BGE 147 IV 518 E. 3.4). Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob es dem Beschuldigten bei wöchentlichem Nachfragen möglich gewesen wäre, innert Frist und ohne Beizug von Drittpersonen eine rechtsgültige Einsprache zu verfassen.