Wie oft er sich hätte erkundigen und wie schnell er eine potentielle Einsprache hätte einreichen müssen, geht aus dem Formular jedoch nicht hervor. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nennt das verwendete Formular die kurze zehntägige Einsprachefrist von Art. 354 Abs. 1 StPO nicht. Auch wurde der Beschuldigte nicht darüber aufgeklärt, wie es sich mit den Modalitäten betreffend Fristenwahrung aus dem Ausland (Art. 91 Abs. 2 StPO) verhält bzw. auf welchem Weg er die sehr kurze Einsprachefrist gegen Strafbefehle bei der Wahl eines Zustellungsdomizils bei der Staatsanwaltschaft wirksam wahren könnte (vgl. dazu auch BGE 147 IV 518 E. 3.4).