90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO) gültige schriftliche Einsprache zu erheben. Zwar wurde er – wie gezeigt – anlässlich der Einvernahme darüber informiert, dass er mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls rechnen müsse, und mittels Formular darauf hingewiesen, dass er sich zur Wahrung etwaiger Einprachefristen regelmässig beim bezeichneten Zustelldomizil melden muss (a.a.O., pag. 11 und 13). Wie oft er sich hätte erkundigen und wie schnell er eine potentielle Einsprache hätte einreichen müssen, geht aus dem Formular jedoch nicht hervor.