Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, wäre es dem Beschuldigten vorliegend infolge der Bezeichnung der Zustelladresse bei der Staatsanwaltschaft faktisch kaum möglich gewesen, den Strafbefehl innert nützlicher Frist zur Kenntnis zu nehmen und gestützt darauf fristgerecht eine (auch im Lichte von Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO) gültige schriftliche Einsprache zu erheben.