gleichzeitig wurde ihm jedoch auch Folgendes mitgeteilt: Sie haben sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und allfällige Adressänderungen umgehend der Verfahrensleitung mitzuteilen. Sie werden Post an diese Adresse erhalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Zustellungen an diese Adresse auch ihre Gültigkeit entfalten, wenn sie die Post dort nicht abholen oder nicht (mehr) dort wohnhaft sind. […] (a.a.O., pag. 11, Frage 22 [Hervorhebung hinzugefügt]).