O. pag. 9). Dass dem Beschuldigten die Folgen der Bezeichnung des Zustellungsdomizils bei der Staatsanwaltschaft nachweislich mehrmals erklärt worden wären, geht aus dem Protokoll der Einvernahme vom 8. Januar 2020 nicht hervor (a.a.O. pag. 6-11). Gemäss Einvernahmeprotokoll wurde der Beschuldigte zwar darüber informiert, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls rechnen müsse; gleichzeitig wurde ihm jedoch auch Folgendes mitgeteilt: