9, Frage 18 [Hervorhebung hinzugefügt]). Wie die Verteidigung anführt, wird daraus deutlich, dass der Beschuldigte gerade nicht über seine Optionen, namentlich die Möglichkeit kein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, informiert wurde. Vielmehr dürfte dem Beschuldigten – einem juristischen Laien – dadurch der Eindruck vermittelt worden sein, dass er die Staatsanwaltschaft als Zustellungsdomizil bezeichnen müsse, weil er seine Adresse in Frankreich nicht angegeben habe und über keine Adresse in der Schweiz verfüge (vgl. a.a.O. pag. 9).