5.3.3 Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, der Beschuldigte habe die Möglichkeit gehabt, freiwillig ein Zustellungsdomizil bei der Staatsanwaltschaft zu bezeichnen und auf die Zustellung von Entscheiden an seinem Wohnort im Ausland zu verzichten, ist daran zu erinnern, dass der Grenzwächter gemäss Einvernahmeprotokoll vom 8. Januar 2020 lediglich sagte: Da Sie über keine Zustelladresse in der Schweiz verfügen, bezeichne ich Ihre Zustelladresse wie folgt: c/o Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. Haben Sie das verstanden? (Strafakten PEN 22 768, pag. 9, Frage 18 [Hervorhebung hinzugefügt]).