Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die gesetzlichen Zustellungsvorschriften gemäss Art. 84 ff. StPO von den Strafbehörden unabhängig vom Verhalten der beschuldigten Person einzuhalten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). 5.3.3 Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, der Beschuldigte habe die Möglichkeit gehabt, freiwillig ein Zustellungsdomizil bei der Staatsanwaltschaft zu bezeichnen und auf die Zustellung von Entscheiden an seinem Wohnort im Ausland zu verzichten, ist daran zu erinnern, dass der Grenzwächter gemäss Einvernahmeprotokoll vom 8. Januar 2020 lediglich sagte: