So oder anders hätte allein aufgrund der Tatsache, dass er seine genaue Wohnadresse nicht bekannt geben wollte, nicht darauf geschlossen werden dürfen, dass der Beschuldigte per se keine Mitteilungen und Entscheide an seinem Domizil in Empfang nehmen wollen würde. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die gesetzlichen Zustellungsvorschriften gemäss Art. 84 ff. StPO von den Strafbehörden unabhängig vom Verhalten der beschuldigten Person einzuhalten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen).