Ein Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) kann jedoch im Einzelfall bestehen, falls die Angaben auf eine Selbstbelastung hinauslaufen könnten (GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 23 zu Art. 143 StPO). Vorliegend kann offenbleiben, inwiefern der Beschuldigte sich durch die Angabe der genauen Wohnadresse weiter belastet hätte.