Dennoch hat die Staatsanwaltschaft vorliegend keine Abklärungen diesbezüglich getätigt und entsprechend auch keinen direkten Zustellungsversuch an die Adresse des Beschuldigten in Frankreich unternommen. Vielmehr ist sie der Auffassung, der Beschuldigte habe auf die Zustellung von Entscheiden an seinem Wohnort im Ausland verzichtet, so dass der Strafbefehl dem Beschuldigten nur am bezeichneten Schweizer Zustellungsdomizil rechtswirksam habe eröffnet werden können. 5.3.2