etwas Anderes wird von den Parteien auch nicht vorgebracht. Im Übrigen hätten mithilfe der vorhandenen Dokumente zumutbare Nachforschungen hinsichtlich der Adresse des Beschuldigten in Frankreich gemacht und diese mit grosser Wahrscheinlichkeit ermittelt werden können. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft vorliegend keine Abklärungen diesbezüglich getätigt und entsprechend auch keinen direkten Zustellungsversuch an die Adresse des Beschuldigten in Frankreich unternommen.