87 StPO). Gemäss Länderindex des Rechtshilfeführers beim Bundesamt für Justiz kann die Zustellung von Mitteilung nach Frankreich ein bis vier Monate in Anspruch nehmen. Mithin bestehen keine Hinweise dafür, dass sich für die Zustellung des in Frage stehenden (einzigen) Strafbefehls die Bezeichnung eines Schweizer Zustellungsdomizils aufgrund des Beschleunigungsgebots aufgedrängt hätte; etwas Anderes wird von den Parteien auch nicht vorgebracht.