2020, Rz. 2 zu Art. 87 StPO). Wie von der Staatsanwaltschaft wird jedoch auch in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die Aufforderung zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils trotz zulässiger direkter Zustellung im Ausland grundsätzlich möglich ist. Dies etwa dann, wenn es sich aufgrund des Beschleunigungsgebots aufdrängt; z.B., wenn in einem Verfahren künftig mit mehreren Zustellungen zu rechnen ist und jede Zustellung lange Zeit (mehr als zwei Monate) benötigt (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 87 StPO).