Wie die Vorinstanz festhält, wäre somit eine direkte postalische Zustellung von Straferkenntnissen nach Frankreich staatsvertraglich zulässig gewesen. Sind gestützt auf eine staatsvertragliche Vereinbarung strafrechtliche Mitteilungen direkt an die Adressatin oder den Adressaten zulässig, erübrigt sich die Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils grundsätzlich (BRÜSCHWEILER/NA- DIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 2 zu Art.