5.3 5.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte nicht mehr an der im Strafbefehl aufgeführten Adresse in Casablanca, Marokko, welche als letzte offizielle Adresse erfasst wurde, wohnhaft ist. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 8. Januar 2020 angegeben hatte, in St. Louis, Frankreich, zu wohnen, die genaue Wohnadresse jedoch nicht angeben wollte. Wie die Vorinstanz festhält, wäre somit eine direkte postalische Zustellung von Straferkenntnissen nach Frankreich staatsvertraglich zulässig gewesen.