88 Abs. 1 StPO vorliegt. Erst wenn die geeigneten und zumutbaren Nachforschungen zu keinem Ergebnis führen, kann die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO zum Tragen kommen (Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.2; mit Hinweisen) 5.2 Straferkenntnisse stellen staatliche Hoheitsakte dar, die gegenüber Parteien mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen förmlich zu eröffnen sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 68 und Art. 77 Rechtshilfegesetz [IRSG; SR 351.1]).